Neue Urteile zu Betriebsschließungsversicherung und Coronavirus-Pandemie

Mit einem Urteil des LG München I vom 17.09.2020 (12 O 7208/20) liegt die wohl erste Entscheidung eines Landgerichts außerhalb eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz zur Leistungspflicht in der Betriebsschließungsversicherung aufgrund der Coronavirus-Pandemie vor. Das Gericht verneinte eine Leistungspflicht und wies die Klage einer Kindertagesstätte ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Notbetreuung möglich gewesen sei und daher keine vollständige Schließung vorgelegen habe. Ob eine faktische Schließung, also die Fortsetzung eines Betriebes in gänzlich unerheblichem Umfang, eine Leistungspflicht begründen könne, ließ das Gericht ausdrücklich offen mit dem Verweis darauf, dass die klagende Kindertagesstätte ihren Betrieb in erheblichem Umfange fortgesetzt habe. In zwei weiteren für Fälle dieser Art typischen Streitpunkten vertrat das Gericht jedoch eine dem Versicherungsnehmer günstige Auffassung. Danach sei nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen unerheblich, dass die Schließung durch Allgemeinverfügung und danach ergehende Rechtsverordnung und nicht durch individuellen Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgte. Nach den konkreten Versicherungsbedingungen solle auch die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung für den Versicherungsschutz keine Rolle spielen.

Auf dieser Basis gab dieselbe Kammer des LG München I einige Tage später, mit Urteil vom 01.10.2020 (12 O 5895/20), der Klage eines Gastronomen auf Zahlung von mehr als 1 Mio. Euro statt. Nach Ansicht des Landgerichts habe in diesem Fall trotz eines möglichen Außerhausverkaufs eine Schließung vorgelegen, da der Außerhausverkauf im konkreten Fall keine unternehmerische Alternative gewesen sei. Eine Einschränkung des Versicherungsumfanges auf die in den Bedingungen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger, zu denen Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht gehörten, bestünde u. a. deshalb nicht, da die konkreten Versicherungsbedingungen in diesem Punkt intransparent und daher unwirksam seien.